Werden die PV-Module als fassadenbildende Elemente eingesetzt, sind sie mit Fassaden gleichzusetzen und müssen den baurechtlichen, statischen und bauphysikalischen Anforderungen sowie dem Korrosionsschutz und der Dauerhaftigkeit entsprechen (arsenal research 2006). Wichtige Normen und Richtlinien diesbezüglich sind:
Die ÖNORM EN 1990 legt Anforderungen für die Tragsicherheit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit von Tragwerken fest. Sie beschreibt die Grundlagen der Tragwerksplanung und gibt Hinweise zu den dafür anzuwendenden Zuverlässigkeitsanforderungen. Dieses Dokument gilt in Verbindung mit den EN 1991 bis EN 1999 für die Berechnung und Bemessung von Tragwerken des Hoch- und Ingenieurbaus.
Diese Norm legt die Eigenschaften von Vorhangfassaden fest. Die Erfüllung der erforderlichen Prüfkriterien ist eine Voraussetzung zur Erlangung der CE-Kennzeichnung, die seit Dezember 2005 für Vorhangsfassaden verpflichtend ist.
Der Wärme- und Feuchteschutz ist in dieser mehrteiligen Norm geregelt. In dieser ÖNORM werden Grundlagen und Nachweisverfahren zu den Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden festgelegt. In diesem Zusammenhang sind auch die OIB (Österreichisches Institut für Bautechnik)-Richtlinien, vor allem die OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, zu berücksichtigen.
Aus statischer Sicht werden die Module von ihrem Eigengewicht, dem Wind und den Temperatureinwirkungen belastet. Hier gilt die ÖNORM B 4000, die die allgemeine Berechnungsgrundlage für den Hochbau enthält.
Brandschutztechnisch müssen die PV-Module (je nach Anwendungsfall, Gebäudehöhe und Abstand zu den Nachbargebäuden) mindestens der Baustoffklasse B1 entsprechen (sonnendeal 2009). Baustoffe werden eingeteilt in die Baustoffklasse A (nicht brennbare Baustoffe) und in die Baustoffklasse B (brennbare Baustoffe). B1 steht für schwer-entflammbare Baustoffe.
Quelle: energieagentur 2009
Letzte Aktualisierung dieser Seite: 18.05.2009