30.06.2010
Die alte Richtlinie 2002/91/EG wurde umfassend geändert, was eine Neufassung der Richtlinie erforderlich machte. Ziel der Richtlinie ist die Schaffung der Rahmenbedingungen für den Gebäudesektor, seinen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele zu erreichen. Dies soll durch kosteneffiziente Energieeinsparungen sowie die verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (siehe RL 2009/28/EG) erreicht werden. Bis Ende 2020 müssen alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sein, für Behörden als Eigentümer gilt dies bereits ab Ende 2018 (Art. 9). Ein Niedrigstenergiegebäude ist gekennzeichnet durch einen nahe Null liegenden Energiebedarf, der zu einem wesentlichen Teil aus erneuerbaren Energien gedeckt wird (Art. 2).Letzte Aktualisierung dieser Seite: 24.11.2010